Deutsche Bank einigt sich mit Ex-Chef Breuer auf Schadenzahlung

Es war wohl eines der teuersten Interviews aller Zeiten: Für seine umstrittenen Äußerungen über die Kirch-Gruppe wird der Ex-Deutsche-Bank-Chef Rolf Breuer über EUR 93 Millionen an seinen alten Arbeitgeber zahlen.

Breuer hatte im Februar 2002 in einem Fernsehinterview mit Bloomberg TV öffentlich die Kreditwürdigkeit der Kirch-Gruppe angezweifelt. Zwei Monate später war der Medienkonzern insolvent und Firmengründer Leo Kirch machte Breuer dafür verantwortlich. Nach mehrjährigen und verschiedensten Prozessen zahlte die Bank den Kirch-Erben in einem Vergleich EUR 928 Millionen.

Breuer und die Bank einigten sich vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung auf einen Vergleich. Danach zahlt Breuer von den EUR 93 Millionen EUR 3,2 Millionen Schadensersatz aus eigener Kasse an seinen ehemaligen Arbeitgeber. Die Summe entspricht zufolge der Einladung zur Hauptversammlung dem dreifachen Jahresgrundgehalt, welches der Manager als Vorstandschef bekam.

Die restlichen EUR 90 Millionen werden von mehreren D&O-Versicherern gezahlt. Eigentlich beläuft sich der Regulierungsbetrag auf rund EUR 100 Millionen, die Bank trägt aber nach eigenen Angaben einen Selbstbehalt in Höhe von EUR 10 Millionen. Die Aktionäre der Deutschen Bank müssen auf der Hauptversammlung am 19. Mai unter TOP 10 dem Vergleich zustimmen.

Anmerkungen FINLEX:
Ob der Vergleich, der am Ende „nur“ 10% des Unternehmensschadens kompensiert, als ein „guter“ zu bewerten ist, kann von außen kaum bewertet werden, da sowohl haftungs- als auch versicherungs- bzw. deckungsrechtliche Komponenten zu berücksichtigen sind.

Der Fall zeigt aber, wie lange sich die Klärung einer Haftungsfrage hinziehen kann, wie viele Instanzen bis dahin notwendig sind und welche hohen Rechtsverteidigungskosten für alle Beteiligten anfallen können.  Vor allem die versicherte Person als Betroffene braucht Geduld und Durchhaltevermögen. Denn die Konfrontation mit einer derartigen Schadensumme birgt auch bei einem Top-Manager die Gefahr des persönlichen Ruins. Vorliegend haben sich die Parteien aber geeinigt. Interessanterweise folgt hier nicht wie normal die Versicherungsdeckung der Haftung, sondern Haftung und Deckung bilden eine Art Schicksalsgemeinschaft! Denn Bestandteil des Vergleichs ist auch die bereits erfolgte, unter Vorbehalt stehende Einigung mit den D&O-Versicherern.

Und insofern gilt auch bei dem „geschnürten Gesamtpaket“ der Gedanke des ARAG/Garmenbeck-Urteils (BGH Urteil vom 21.04.1997, Az.: II ZR 175/95) als erfüllt, dass „die Gesellschaftsinteressen und -belange, die es geraten erscheinen lassen, keinen [weiteren] Ersatz des der Gesellschaft durch den Vorstand zugefügten Schadens zu verlangen, die Gesichtspunkte, die für eine [erfolgreiche] Rechtsverfolgung sprechen, überwiegen oder ihnen zumindest annähernd gleichwertig sind.“