BGH entscheidet bei D&O-Versicherung zugunsten der Rechtssicherheit

Im Rahmen von zwei BGH-Entscheidungen (Az. IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14 v. 13. April 2016) hat das oberste Zivilgericht für Rechtssicherheit im Umgang mit der Schadenabwicklung von D&O-Versicherungen gesorgt und damit zwei viel diskutierte Berufungsurteile des OLG Düsseldorf gekippt.

Die Richter am BGH haben nach Auskunft der Kanzlei Wilhelm klargestellt, dass für den Eintritt des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung die schriftliche Inanspruchnahme ausschlaggebend ist. Eine darüber hinaus im Innenhaftungsfall vom geschädigten Versicherungsnehmer darzulegende „Ernstlichkeit“ seiner Inanspruchnahme des Managers ist demnach nicht erforderlich.

Zudem bestätigte der BGH, dass es zulässig ist, wenn der Manager seinen Freistellungsanspruch gegen den D&O-Versicherer an das ihn in Anspruch nehmende Unternehmen abtritt. Die Zulässigkeit wurde zwar auch in dem Urteil des OLG Düsseldorf angedeutet, aber nur im Rahmen einer Anmerkung.

Anmerkungen FINLEX:
Die Urteile haben in der Tat große Praxisrelevanz.
Seit dem Urteil des OLG Düsseldorf wurde vielfach diskutiert, wann denn eine Inanspruchnahme des Organmitglieds durch sein Unternehmen „ernstlich“ sei. Diese Unbestimmtheit hat ebenso für viel Verwirrung gesorgt, wie die Vorgehensweise des Gerichtes, ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zusätzlich zu den an sich eindeutigen D&O-Versicherungsbedingungen zu fordern.

Letztlich wurde endlich der Wille des Gesetzgebers im Rahmen der VVG-Reform 2008 auch für die D&O-Versicherung umgesetzt, wonach der geschädigte Dritte (Unternehmen und Versicherungsnehmerin) zukünftig den Haftpflichtversicherer im Fall einer erfolgten Abtretung nach § 108 VVG direkt in Anspruch nehmen kann. Der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers wandelt sich, wenn der Manager den Anspruch abgetreten hat, insoweit in einen Zahlungsanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer um. Der Manager ist dann auch nicht mehr Partei des Verfahrens, sondern kann gfs. als Zeuge angehört werden. Der Haftpflichtanspruch kann dann nur inzident im Rahmen der Direktklage überprüft werden. Ob dabei dann auch die Beweislastregelung des § 93 Abs. 2 AktG anwendbar ist, ist noch nicht gerichtlich geklärt und im Schrifttum umstritten.