Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt ab 1. Januar 2016

 

Der Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte wurde am 17.12.2015 durch den Bundestag und einen Tag später durch den Bundesrat verabschiedet. Nach Ausfertigung und Verkündung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Das Gesetz beendet den vom Bundessozialgericht (BSG) in seinen Entscheidungen aus 2014 geschaffenen Schwebezustand für die Unternehmensjuristen. Es ändert die Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 46 ff. BRAO) und schafft Übergangsvorschriften im Sozialrecht (Änderung des § 231 SGB VI). Neben dem Syndikusrechtsanwalt wird der Syndikuspatentanwalt geschaffen.

Volljuristen, die anwaltlich bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Unternehmen, Verein/Verband) arbeiten, können sich als solcher zulassen lassen. Diese Zulassungsmöglichkeit gibt es zukünftig neben und mit der Zulassung als „freier“ – nicht arbeitgebergebundener – Rechtsanwalt. Ein Volljurist kann also zukünftig nur Syndikusrechtsanwalt, nur Rechtsanwalt oder Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt sein.

Als Syndikusanwalt benötigt man für die Zulassung keine eigene Berufshaftpflichtversicherung (§ 46a Abs. 4 Nr. 1 BRAO). Die Haftung eines Syndikusrechtsanwalts richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Arbeitsrechts.

Eine freie Rechtsanwaltstätigkeit ist daneben nur mit einer eigenen weiteren Zulassung als Rechtsanwalt (inkl. einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung) möglich. Dieser muss allerdings der Arbeitgeber wie bisher immer zustimmen, insbesondere erklären, dass die Anwaltstätigkeit jederzeit ausgeübt werden kann (unwiderrufliche Freistellungserklärung).

Wichtig ist die neue Verknüpfung zwischen Berufsrecht und Sozialrecht: Wer bestandskräftig von der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wird, dem ist auf Antrag (nicht jeder Syndikusrechtsanwalt will in das Versorgungswerk) auch die sozialrechtliche Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der anwaltlichen Versorgungswerke zu gewähren. Eine eigene Prüfungsmöglichkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund gibt es nicht mehr.

Mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt darf er dann auch im Umfang des neuen § 46c BRAO den Arbeitgeber bzw. bei Verbänden und Vereinen deren Mitglieder beraten und vertreten.